I. Geltung
Die Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonst. Leistungen, an denen keine Verbraucher i. S. d. § 13 BGB beteiligt sind. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten sie als angenommen. Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Die derzeit geltenden AGB sind im Internet abrufbar unter https://www.argelith.de/de/agb und können ausgedruckt werden. Sie werden dem Kunden auf Wunsch durch die Argelith GmbH übersandt.
Diese AGB geltend auch für alle zukünftig getätigten Geschäfte, dies auch ohne ausdrücklich neuerlichen Verweis auf unsere AGB.
II. Angebote, Vertragsabschlüsse
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, z.B. mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform rechtlich verbindlich. Bis dahin gelten Nebenabreden und Zusicherungen als bloße Absichtserklärung und stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst mit der Bestätigung in Schrift- oder Textform endgültig wirksam werden. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der schriftlichen Bestätigung steht gleich, wenn die Ware versandt und die Rechnung erteilt wird. Unsere für Lieferungen ab Werk geltenden Preise sind Nettopreise. (Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.)
2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- u. Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder für den Käufer die Grenze des Zumutbaren überschreiten bzw. als Toleranzen handelsüblich sind. Soweit ein Besteller unter Bezugnahme auf einen solchen Prospekt, Katalog, eine Anzeige etc. erklärt, zu den dort angegeben Konditionen kaufen zu wollen, versteht sich dies als Angebot uns gegenüber, das unsererseits der Annahme bedarf.
III. Werbeunterlagen (Muster, Farbtafeln), Werbung
1) Muster gelten als unverbindliche Durchschnittsproben. Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Handmustern kann aufgrund der Gegebenheiten des keramischen Materials keine Gewähr übernommen werden. Die von uns angebotenen Produkte werden überwiegend aus reinen Naturprodukten hergestellt und durch Einsatz starker Hitze verarbeitet. Mit gewissen Farbschwankungen ist auf Grund der Verarbeitungsmethode und der natürlichen Rohstoffe, aus denen unsere Produkte bestehen, zu rechnen. Auch Farbtafeln können aus technischen Gründen die verschiedenen Farbsorten nur annähernd wiedergeben. Wir empfehlen die Besichtigung des Materials im Stapel auf unserem Lager.
2) Wir beanspruchen für uns das Recht, die mit Argelith- Erzeugnissen erstellten Bauten zu fotografieren und die Fotos für unsere Zwecke werbemäßig zu verwerten. Die Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte gehen daher mit der Zustimmung zu dieser Verwertung einher. Einer weiteren Zustimmung oder Genehmigung bedarf es nicht.
IV. Produkteigenschaften (Farbsortierung, Güte, Maße, Gewichte, Qualität)
Damit Farbnuancierungen zwischen einzelnen Lieferungen bei der Verarbeitung harmonisch ausgeglichen werden können, ist es notwendig, lfd. Bauvorhaben ausreichend zu bevorraten. Nachlieferungen auf Grund von Nachbestellungen können Abweichungen aufweisen, da es sich um verarbeitete Naturprodukte handelt.
V. Nachträgliche Lasten/Gebühren
Werden nach Auftragsabschluss Frachten, Abgaben sowie Steuern, Zölle, Gebühren u.ä. eingeführt oder erhöht, ohne dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar war, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
VI. Lieferfristen, -termine
1) Es gelten die Lieferfristen und –termine, die wir als verbindlich angegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät zuzüglich einer angemessenen Nachlaufzeit.
2) Wird Ware ohne unser Verschulden später als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert, sind wir berechtigt, die bei Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt auch in allen Fällen, in denen sich Löhne, Betriebskosten sowie sonstige Ausgaben erhöht haben und die Leistungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erfolgen können. Auch insofern sind wir berechtigt, bei Überschreiten der 4-Monats-Frist die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern die Lieferfristen u. -termine rechtzeitig bestimmt waren. Abrufaufträge müssen rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Lieferung, schriftlich abgerufen werden.
VII. Höhere Gewalt/ Force Majeure
Soweit ein Vertragspartner infolge höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten dauerhaft oder in unzumutbarem Umfang oder unzumutbarer Länge gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten entsprechend befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streik, Aussperrung, Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transports, hat der Verkäufer daher auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob sie beim Verkäufer, seinem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn ein Aufschub keine Abhilfe leistet, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
1) Die Ware wird verpackt ausgeliefert.
2) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtfahrer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschl. Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften an den Käufer über.
3) Entladelöhne gehen zu Lasten des Käufers. Das Gleiche gilt für Vorlaufkosten bei gewünschtem Waggonversand und bei durch Prüfung der SVG (Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr) nachzuzahlenden, nicht zu erwartenden Frachterhöhungen bei Vereinbarung von Preisen frei Baustelle.
4) Wir sind zu Teillieferungen und geringfügigen branchenüblichen Mehr- u. Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und dem Kunden hierfür keine zusätzliche Lieferkosten berechnet werden.
Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
Wir liefern in der Regel auf Euro-Mehrwegpaletten. Eine Verpackungseinheit entspricht einer Palette. Die Verkleinerung der Verpackungseinheit führt zu einer Mengenreduzierung und damit zu Mehraufwand, der uns zu einer Erhöhung der Verpackungskosten von bis zu 40€ pro Verpackungseinheit berechtigt. Diese Paletten sowie Kosten für Spezialverpackung, z.B. seemäßige Verpackung, werden, wie im Vertrag berechnet und ausgewiesen, zusätzlich berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe einwandfreier Euro-Mehrzweckpaletten erfolgt entsprechend eine Gutschrift. Für jegliche Kosten, bedingt durch Wartezeiten der Transportmittel, kommen wir nicht auf, sofern uns kein Verschulden trifft. Die Kosten des Rückversands der Verpackung tragen wir nicht.
VIIII. Zahlung, Verrechnung
1) Unsere Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt, bei Banklastschriftverfahren 3% Skonto. Skonto wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche vorhergehende Rechnungen vollständig bezahlt sind. Skonto wird vom Nettowarenwert ohne Fracht- u. Verpackungs- sowie Transportkosten gewährt.
2) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten u. Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3) Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über vereinbarungsgemäß hereingenommene Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können. Bis dahin bleiben Forderungen und Fälligkeit unberührt. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt für Vorbehaltsware erlischt erst mit endgültiger Zahlung auf den Scheck oder Wechsel nach den näheren Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt in diesen Geschäftsbedingungen.
4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen i. H. v. 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Käufer der eines niedrigeren Schadens belassen.
5) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät.
Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Ggf. bezieht sich die Berechtigung nur auf den Saldo.
6) In Fällen, in denen die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage steht, insbesondere, wenn der Käufer einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Stellt der Abnehmer vor völliger Bezahlung der gelieferten Ware seine Zahlungen ein, so hat der Verkäufer die in §§ 47,48 Insolvenzordnung enthaltenen Rechte.
7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar (nicht nur vorläufig) festgestellt.
8) Vom Verkäufer erteilte Gutschriften können nur mit Materialrechnungen verrechnet werden. Barauszahlungen von Gutschriftsbeträgen werden nicht vorgenommen.
X. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund einschl. der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, solange uns deren Eigentum vorbehalten ist, pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer tritt uns für das Eintreten des Versicherungsfalles schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer stattdessen den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
2) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Sache ihm gehört. Er verwahrt diese unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Werden die Produkte mit anderen, weder uns noch dem Käufer gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, weder uns noch dem Käufer gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass wir unser Volleigentum verlieren. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weitveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Sollte er seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordentlich erfüllen, sind wir berechtigt, dieses zu widerrufen.
Er ist ausdrücklich nicht berechtigt, diese Forderung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder steht die Pfändung unmittelbar bevor oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrechte durchsetzen können.
6) Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
7) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
8) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
XI. Mängelrüge, Gewährleistung
1) Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber objektiven Anforderungen vorrangig. Die Mängelhaftungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns etwaige Mängelmitteilungen spätestens binnen 2 Wochen seit Erhalt der Ware schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter Spezifizierung der Mängel aufzugeben.
3) Unsere Mängelhaftung ist auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vortrag vorbehalten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4) Soweit unsere Erzeugnisse den Anforderungen der jeweils gültigen Bestimmung der DIN 18158 bzw. DIN EN 14411 Anh. G entsprechen, sind Beanstandungen, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
5) Uns ist grundsätzlich das Recht zu geben, beanstandete Ware zu besichtigen, durch einen Vertreter besichtigen zu lassen bzw. Muster anzufordern.
6) Eine beabsichtigte Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, die Entladung eines Warentransportes zu verweigern oder die Sendung zurückgehen zu lassen, wenn wir hierzu nicht zuvor unsere Zustimmung erteilt haben.
7) Für die Kosten und die weitergehenden Schäden, die durch Weiterverarbeitung nicht zweckentsprechenden Materials entstehen, kommen wir nicht auf. Transportschäden trägt der Käufer. Der Käufer hat eine Transportversicherung abzuschließen.
8) Wir haften bei den Fliesen der 1. Sorte für die Einhaltung der Bestimmung der DIN 18158 (bei Klinkerplatten) und der DIN EN 14411 Anh. G (bei Feinsteinzeug) höchstens zwei Jahre ab Lieferdatum. Bei Handelsware 1. Sorte haften wir ein Jahr. Fliesen, die nicht als 1. Sorte deklariert sind, brauchen die Güteanforderungen nicht zu erfüllen. Hier können Kantenbeschädigungen, Haarrisse, eingebrannte Bürstenhaare u.ä. vorhanden sein, ohne deshalb als mangelhaft zu gelten. Außerdem dürfen die von der Norm geforderten Maßtoleranzen über- bzw. unterschritten sein.
Gesetzliche und vertragliche Mängelansprüche sind bei Untersortierungen insgesamt – soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für verarbeitetes Material. Ein Mängelanspruch des Bestellers setzt eine einwandfreie Verarbeitung der Artikel unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien des Verkäufers auf einer dem Bauwerk angepassten Konstruktion voraus.
Die Verarbeitungsrichtlinien sind – soweit sie dem Verleger nicht bekannt sind - beim Erstauftrag vom Käufer vor Auftragserteilung mit anzufordern. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und ist insbesondere eine evtl. bestehende einschlägige Verarbeitungsrichtlinie des Verkäufers nicht beachtet, so ist der Verkäufer von seiner Mängelhaftungspflicht entbunden, wenn der Mangel oder der Schaden auf der Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinie beruht.
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die von uns gelieferte schadhaft gewordene Bodenkeramik, nicht auf Lohn-, Ausbau-, Einbau- und Folgekosten im Bauwerk, wobei wir uns vorbehalten, Ersatzmaterial zu stellen. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
XII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbes. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen anderen Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auch für eine einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Wehrendorf. Gerichtsstand ist Osnabrück, auch für Klagen aus Scheck und Wechsel. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.
Argelith hat jedoch die Wahl, Klage gegen den Kunden aus diesem Vertragsverhältnis vor dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu erheben.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung bestrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
(Stand 03/23)